Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.10a

§ 1.10a – Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord

Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist: normal col1 1.34* center col2 0.83* col3 0.83* EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: 1 0 0 .............................. - R 1 0 col3 col2 0 middle SCHIFFSATTEST 1 0 0 1 0 0 1 0 - NUMMER: 1 0 0 .................................. 1 0 col3 col2 0 - SUK: 1 0 0 .................................. 1 0 col3 col2 0 - GÜLTIG BIS: 1 0 .................................. 1 0 col3 col2 top left 50 3 none 1 %yes; normal wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) besteht. normal Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. normal Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. normal Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. normal Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters aufbewahren. normal Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist. normal normal Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen. normal normal Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote, die nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Schubleichter müssen keine Schiffspapiere mitführen, wenn eine spezielle Metalltafel mit bestimmten Informationen angebracht ist.
  • Die Metalltafel muss gut lesbar, mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein und dauerhaft an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt werden.
  • Die Angaben auf der Metalltafel müssen mit denen im Schiffsattest übereinstimmen, außer dem Buchstaben R, und dies muss von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt werden.
  • Eigentümer müssen die Schiffspapiere aufbewahren, aber können auf bestimmte Papiere verzichten, wenn die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel steht.
  • Baustellenfahrzeuge ohne Steuerhaus müssen keine Schiffspapiere an Bord haben, müssen aber eine Bescheinigung der Behörde mitführen.